Dienstag, 14. November 2017

Investmentsteuerreform 2018 - Licht im Dschungel


Im letzten Jahr haben Bundestag und Bundesrat die Reform des Investmentsteuergesetzes beschlossen. Ziel der Änderung sind beispielsweise eine steuerliche Gleichbehandlung von in- und ausländischen Investmentfonds (Anpassung an EU-Recht) sowie die Verringerung des Aufwands zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.

Die Neuregelungen zum 01.01.2018 in kurzer Zusammenfassung
In Zukunft kommt es sowohl auf Fonds- als auch auf Anlegerebene zur Versteuerung bei Fondsinvestments. Auf Fondsebene fallen 15% Körperschaftssteuer auf inländische Dividenden an. Bei ausländischen Fonds führt die Gesellschaft die Quellensteuer automatisch ab.



Überblick: Besteuerung aller Fondsanteile ab 2018
Auf Fondsebene
  • 15% Körperschaftssteuer auf inländische Dividenden und inländische Immobilienerträge
  • Bei ausländischen Fonds führt die Gesellschaft Quellensteuer automatisch ab. Eine Anrechnung ist für Anleger nicht möglich.
Auf Anlegerebene
  • Abgeltungssteuer: 25% auf Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, Zuflussbesteuerung, keine Zurechnung von tatsächlichen Erträgen bei Thesaurierung
  • Bei ausschüttenden Fonds führt die Depotbank die Steuer automatisch aus der Ausschüttung ab
  • Thesaurierende Fonds: Depotbank zieht die Steuer auf die Vorabpauschale vom Verrechnungskonto des Anlegers ab
  • Depotbank zieht auf alle Kursgewinne die Abgeltungssteuer automatisch ab
  • Teilfreistellung: Bei Aktienfonds (30%) und Mischfonds (15%) werden Ausschüttung, Vorabpauschale und Kursgewinne in der Besteuerung reduziert
  • Bei Altanteilen (vor 2009) sind Kursgewinne bis 100.000,- EUR steuerfrei (via Steuererklärung)
Besteuerung auf der Anlegerebene: Wie funktioniert die Vorabpauschale?
Bei ausschüttenden Fonds zieht die Depotbank die Steuer automatisch ab. Bei thesaurierenden Fonds hingegen wird eine Vorabpauschale erhoben. Hierbei handelt es sich um eine vorgezogene, laufende Besteuerung auf Anlegerebene. Sie wird dann vorgenommen, wenn keine ausreichend hohe Ausschüttung des Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr stattgefunden hat und ersetzt die bisherige Besteuerung der sogenannten „ausschüttungsgleichen Erträge“.

Zur Berechnung der Vorabpauschale wird der erste Rücknahmekurs mit dem festgeschriebenen Zinssatz langlaufender öffentlicher Anleihen multipliziert. Positiv für Anleger ist, dass dieser Zinssatz (aktuell 1,1% p.a.) um 30% reduziert wird.

Somit beträgt der Faktor: 0,7 x 1,1% = 0,77%
Berechnungsformel: Vorabpauschale = Erster NAV x 0,77%
Beispiel: Liegt der erste NAV bei 100,- EUR, so ergibt sich für die Vorabpauschale folgender Wert:
100 x 0,77% = 0,77 EUR

Für den Anleger ergibt sich also eine Vorabsteuer in Höhe von 0,77 EUR die sofort abgeführt wird. Das Positive: Bei der späteren Festlegung der Bemessungsgrundlage für die 25%ige Kapitalertragssteuer wird diese Pauschale um eine sogenannte Teilfreistellung reduziert (siehe unten). Bei einem Aktienfonds z.B. sinkt die für die Kapitalertragssteuer angesetzte Bemessungsgrundlage um 30%, was einer Steuererleichterung entspricht. Zu beachten ist folgendes: Die Zinsen können sich in Zukunft ändern, somit ändert sich auch der Faktor von 0,77%. Die Vorabpauschale ist auf die Wertsteigerung im Kalenderjahr begrenzt. Somit wird eine Substanzentnahme vermieden. Anleger müssen für eine ausreichend hohe Liquidität auf dem Depotgegenkonto sorgen. Denn die Vorabpauschale wird von dort gebucht und nicht aus dem Fondsvermögen. Sie wird mit späteren Versteuerungen verrechnet, so dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt.

investmentsteuerreform 2018

Teilfreistellungen
Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden bzw. abzumildern, kommen Teilfreistellungen zur Anwendung. Diese betragen bei Aktienfonds beispielsweise 30% oder bei Mischfonds 15%.

Bestandsschutz
Darüber hinaus sieht die Reform vor, den Abgeltungssteuer-Bestandsschutz für Altfondsanteile (Kauf vor dem 01.01.2009) abzuschaffen. Somit werden etwaige Erlöse steuerpflichtig. Allerdings sieht der Gesetzgeber hier einen Freibetrag in Höhe von 100.000,- EUR vor. Veräußerungsgewinne bis zu dieser Höhe bleiben also weiterhin steuerfrei.

Notwendige Angaben
Insgesamt wird die steuerliche Behandlung aus Sicht der Anleger einfacher. In Zukunft benötigen sie nur noch folgende Angaben:
  • die Höhe der Ausschüttung
  • den Fondsanteilswert zu Beginn des Jahres
  • den Fondsanteilswert zum Ende des Jahres
  • die Qualifikation des Fonds als Aktien-, Misch-, Immobilien- oder sonstigen Fonds.
Die neuen Regelungen gelten für alle in Deutschland zugelassenen offenen Publikumsfonds.

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Montag, 6. November 2017

Mit dem Zinseszins die Zeit für sich arbeiten lassen


Schon Albert Einstein soll es gewusst haben: Der Zinseszins ist das achte Weltwunder, denn seine Effekte können gewaltig sein. Wer Vermögen aufbauen will, sollte sich dessen bewusst sein. Wie in vielen Lebenslagen gilt auch beim Sparen: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Wer langfristig Vermögen aufbauen möchte, kommt am regelmäßigen Sparen nicht vorbei. Wie wichtig es ist, schon frühzeitig damit anzufangen, zeigt der sogenannte Zinseszinseffekt. Der Grundgedanke dabei ist einfach. Je früher ein Anleger mit Sparen beginnt, desto mehr holt er später raus, beispielsweise im wohlverdienten Ruhestand.

Je länger die Spardauer desto stärker die Zinseszinseffekte
Die Effekte lassen sich anhand der gegebenen Renditen an den Kapitalmärkten in den vergangenen Jahren verdeutlichen. Wer seit Anfang 1990 monatlich beispielsweise 300,00 Euro in deutsche oder internationale Aktien spart, hat bis heute, also 27 Jahre später, rund 100.000,00 Euro eingezahlt. Sein Vermögen beläuft sich gerundet allerdings auf ca. stattliche 270.000,00 Euro.

Sparplanentwicklung

Wer hingegen erst 2004, also nach der Hälfte der Zeit, mit regelmäßigem Sparen angefangen hat, hat das Nachsehen: Er hat zwar die Hälfte eingezahlt in seinen Sparplan. Sein angespartes Vermögen beträgt jedoch nicht die Hälfte, sondern gerade einmal etwas mehr als ein Viertel: ca. 85.00,00 Euro. Das liegt nicht nur an der Marktentwicklung, sondern auch am Zinseszinseffekt, der in der zweiten Variante nicht so stark ausgeprägt ist.

Sparplanentwicklung

Der Zugewinn gegen Ende des Sparplans verdeutlicht den Zinseszinseffekt: Bei der ersten Variante liegt der Zugewinn in den letzten zwölf Monaten – auch dank positiver Märkte – bei rund 40.000,00 Euro. Anleger die nur die zweite Hälfte der Sparphase mitgemacht haben, konnten innerhalb der letzten 12 Monate nur ca. 15.000,00 Euro an Einnahmen erzielen.

Wer zu spät beginnt, muss überproportional viel einzahlen
Für das langfristige Sparen, beispielsweise für das Alter, ist der Zinseszinseffekt von zentraler Bedeutung. Wer zu spät beginnt, muss überproportional viel aufwenden, um auf den gleichen Endbetrag zu kommen. Der Grund: Er muss nicht nur die verpassten Sparraten aufholen, sondern auch die bis dahin angesammelten Erträge inklusive Zinseszinsen.

Fazit:
Durch den Zinseszinseffekt kann der langfristige Sparer deutlich mehr Vermögen aufbauen. Wichtig ist dabei, so früh wie möglich mit dem Sparen zu beginnen. Denn je länger die Sparphase, desto größer die Effekte. Fonds eignen sich besonders gut für Sparpläne, da sie es Sparern erlauben, auch mit kleinen Beträgen die Chancen internationaler Märkte auszunutzen.

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